Sind inkongruente Gewinnausschüttungen bei einer GmbH möglich?

Im Urteil vom 28.09.2022 entschied der BFH, dass ein einstimmig gefasster Beschluss einer GmbH-Gesellschafterversammlung über eine inkongruente Vorabausschüttung steuerlich anerkannt werden muss, wenn dieser zivilrechtlich wirksam ist.

Dafür muss der Gesellschaftsvertrag der GmbH eine Regelung enthalten, die eine Verteilung der Gewinne abweichend vom Verhältnis der Geschäftsanteile ermöglicht (z.B. eine Öffnungsklausel). Aber Vorsicht: nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ErbStG könnte eine Schenkung angenommen werden.

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